Ma·de in Ger·ma·ny
„Made in Germany“ ist ein Qualitätsmerkmal, dass vor allem im Ausland zählt. Doch wann darf eine Ware die geografische Herkunftsbezeichnung tragen? Das erfahren Sie bei liv.biz.

Pinsel mit „Made in Germany“-Print. Foto: evondue – pixabay.com
Eins vorneweg: Die verschiedenen Niederlassungen der Industrie- und Handelskammer erklären online sehr gut und genau, was für „Made in Germany“ gilt und was nicht. liv.biz hat das einmal für Sie zusammengefasst.
„Made in Germany“ ist keine geschützte geografische Herkunftsbezeichnung, es gibt keine spezielle Institution, die die Richtigkeit der Angabe absichert. Eine solche Kennzeichnung liegt in der Verantwortung der Hersteller. Jeder kann zunächst einmal behaupten, dass seine Ware „Made in Germany“ ist.
Deutschland, Europa, weltweit
Das gilt zumindest innerhalb Deutschlands und auch innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG). Eine Herkunftsbezeichnung ist freiwillig, auch bei Nonfood-Ware aus anderen Ländern, muss sie bei Import derzeit nicht angegeben werden. Das ist nur bei Lebensmitteln und alkoholischen Getränken anders. Es gab bereits Diskussion zu einer verpflichtenden Herkunftsbezeichnung für europäische Produkte, die EU-Mitgliedsstaaten konnten sich aber bisher nicht einigen.
Andere Länder, andere Regeln: Außerhalb der EG verlangen zahlreiche Staaten eine Markierung der Ware a la „Made in Germany“. Ist dies nicht der Fall, kann im schlimmsten Fall ein Einfuhrverbot verhängt werden. Die Warenmarkierung richtet sich nach dem jeweiligen Ursprungsland, entsprechende Länder akzeptieren diese Regelungen.
„Made in Germany“ hat auch in Deutschland seine Regeln
Auch wenn es kein Gesetz gibt, was die Verwendung von explizit „Made in Germany“ schützt, greifen trotzdem andere rechtliche Grundlagen. Und diese können gerichtlich zu jedem Zeitpunkt überprüft werden. Dazu zählen das Madrider Abkommen, das Markengesetz, das Zollrecht und das Wettbewerbsrecht.
Madrider Abkommen: Das bereits 1891 beschlossene Madrider Abkommen ist von grenzübergreifender Bedeutung. Länderkennzeichnungen und geografische Herkunftsangaben sowie Firmierungen werden dort geregelt. In Deutschland greift das Markengesetz diese Regelung auf und definiert sie näher. Zweck des Abkommens: Irreführend oder gar falsch gekennzeichnete Ware kann so durch den Zoll beschlagnahmt werden. Dazu muss natürlich festgelegt werden, wann es sich um eine irreführende oder falsche Kennzeichnung handelt. Zoll- und Wettbewerbsrecht geben dazu Aufschluss.
Zollrecht: Art. 60 Unionszollkodex ist hier von besonderer Bedeutung. Denn hier heißt es:
„Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.“
Wir halten also fest: Entscheidend ist, wo die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat. Das Produkt könnte somit vollständig in Asien produziert worden sein und wird nur noch in Deutschland verpackt. „Made in Germany“ könnte hier verwendet werden. Doch hierbei sollte das Wettbewerbsrecht beachtet werden.
Wettbewerbsrecht: Und zwar ganz genau das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Hier geht es vor allem darum, dass Kunden durch die falsche oder eben irreführende Warenmarkierung nicht eine Qualität vorgegaukelt werden darf, die die Produkte nicht halten können. Zwar bezieht sich das UWG nicht explizit auf „Made in Germany“ laut der Südwestfälischen IHK zu Hagen kann aus dem Gesetz aber abgeleitet werden: Da Produkte mit dem Label „Made in Germany“ bestimmte Kundenerwartungen bezüglich der Qualität wecken, dürfen nur solche Produkte damit versehen werden, die „in Deutschland eine für die Produktqualität entscheidende Behandlung erfahren haben.“
Da die Rechtslage also nicht eindeutig ist und zwei Rechtsgrundlagen herangezogen werden können, die unterschiedliche Entscheidungskriterien bestimmen, kann es in seltenen Fällen zu Widersprüchen kommen. Nämlich beispielsweise dann, wenn der letzte Produktionsschritt in Deutschland nicht entscheidend für die Qualität eines Produktes ist. In solchen Fällen empfiehlt sich eine Beratung bei der IHK in Anspruch zu nehmen.
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